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Dieses Bild wurde ursprünglich von governortomwolf auf Flickr unter https://flickr.com/photos/130921112@N07/49667118951 gepostet. Es wurde am 17. März 2020 von FlickreviewR 2 überprüft und es wurde bestätigt, dass es unter den Bedingungen der cc-by-2.0 lizenziert ist.

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Das deutsche Paradox der „Sterbehilfe“

In der Theorie ist erlaubt, was in der Praxis verboten ist. Deutschland als Beispiel für Italien?

Barbara Santambrogio von Barbara Santambrogio
23 Februar, 2022
in Breaking News, Politik, Vordergrund
77
Reading Time: 3 mins read
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Bandiera della Germania

Bild von Pixabay

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In Italien sind die Bürger daran gewöhnt, sich etwas vereinfacht über die Feinheiten des Gesetzes zu beschweren. In Deutschland zum Beispiel wurde der Status der so genannten „Sterbehilfe“ als paradox beschrieben.

Vor zwei Jahren, im Februar 2020, hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das absolute „Recht“ eines jeden Deutschen festgeschrieben, bis zum Tod völlig selbstbestimmt zu entscheiden, auch mit Hilfe Dritter und auch nicht im Falle einer unheilbaren Krankheit beschafft zu werden. Dies ist nämlich die Bedeutung der Nichtigerklärung von Artikel 217 des Strafgesetzbuches, das bisher den Vereinen für Suizidhilfe und Palliativmedizin (die in der Rede seltsamerweise vereint sind) die Möglichkeit untersagte, schwerkranke Patienten bei der Durchführung der Entscheidung, sich das Leben zu nehmen, zu unterstützen.

Vor wenigen Tagen bestätigte das Oberverwaltungsgericht der nordrhein-westfälischen Stadt Münster jedoch, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit Sitz in Bonn, „[…] ist nicht verpflichtet, Personen, die sich zur Selbsttötung entschlossen haben, den Erwerb“ von tödlichen Medikamenten für diesen Zweck zu gestatten.

Drei Personen, die sich an das BfArM wandten, wurde die Erlaubnis verweigert, die „Werkzeuge“ für den Selbstmord zu kaufen, obwohl es ihnen theoretisch erlaubt ist, sich mit Hilfe anderer das Leben zu nehmen. Dies war bereits bei 225 ähnlichen Anträgen der Fall.

Vielmehr kann das BfArM Ausnahmegenehmigungen „[…] für Arzneimittel erteilen, die der Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder krankhaften Störungen dienen“, heißt es in dem Urteil, wobei eine Genehmigung „[…], die auf den Einsatz von Arzneimitteln zur Selbsttötung gerichtet ist, nicht der Sicherstellung einer medizinisch notwendigen Behandlung dient.“

Das Urteil fügte hinzu, dass „[…] es einer demokratisch gewählten Regierung obliegt, das Gesetz über den tödlichen Drogenerwerb zu ändern„, dass aber in der Zwischenzeit die Praxis illegal bleiben würde.

Eugen Brysch, Präsident der Deutschen Stiftung Patientenschutz, begrüßte die Entscheidung des Gerichts und sagte: „Es ist gut, dass der Gesetzgeber nicht gezwungen werden kann, das klare Verbot der Abgabe von tödlichen Mitteln aufzuweichen.“

In Italien bleibt derzeit abzuwarten, was aus der Entkriminalisierung des „assistierten Suizids“ wird.

Barbara Santambrogio

Barbara Santambrogio

Nach einer vielseitigen und abwechslungsreichen Karriere im Bereich Werbung und Verlagswesen, – aber auch in der Welt der Weine – ließ sich Barbara schließlich nieder, um sich ihrer eigentlichen Leidenschaft zu widmen. Heute schreibt sie (im Internet, aber nicht nur) und übersetzt aus dem Englischen für eine Online-Zeitschrift, die sich mit Menschenrechten und Religionsfreiheit befasst. Sie ist Mutter und Adoptivmutter und liebt Lesen und Joggen.

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