Kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) der Beschwerde stattgegeben und Éloïse Bouton von der Femen-Bewegung einen Betrag von 9 800 Euro zugesprochen, davon 2 000 Euro Schadenersatz und 7 800 Euro Prozesskosten. In der Urteilsbegründung wies der Gerichtshof darauf hin, dass die französischen Gerichte nicht hinreichend berücksichtigt hätten, dass das unanständige Verhalten der Klägerin “in der Tat darauf abzielte, an einem symbolischen Ort der Verehrung eine Botschaft über die Rolle der katholischen Kirche in einer sensiblen und kontroversen Frage wie dem Recht der Frauen, über ihren Körper zu entscheiden, einschließlich des Rechts auf Abtreibung, zu vermitteln”. Das Gericht betonte, dass es “von der Schwere der Strafe”, die der Frau auferlegt wurde, bewegt war.
Dies ist ein weiteres Urteil, in dem der Straßburger Gerichtshof den Schutzstandard für die in Artikel 9 der Konvention garantierten Rechte von Christen gegen grobe und vulgäre verbale Angriffe herabsetzt. Seit mehreren Jahrzehnten hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht das Recht einschließt, so genannte unproduktive beleidigende Äußerungen zu machen, die nichts zur Debatte beitragen, sondern nur dazu dienen, Gläubige zu demütigen. In jüngster Zeit hat der Gerichtshof jedoch allmählich begonnen, sich von dieser Position zu distanzieren, indem er Beschwerden von Prominenten und Aktivisten über symbolische Strafen, die ihnen von nationalen Gerichten wegen Beleidigung der christlichen Religion auferlegt wurden, Rechnung trug. In Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung des EGMR scheint es akzeptabel zu sein, Christen nicht nur in der Presse, sondern auch in ihren eigenen Gotteshäusern zu beleidigen. Es bleibt zu hoffen, dass die französische Regierung von ihrem Recht Gebrauch macht, gegen das jüngste Urteil bei der Großen Kammer des Gerichtshofs Berufung einzulegen.
Dieses Urteil ähnelt einem anderen, das der Gerichtshof vor ein paar Wochen in der Rechtssache Rabczewska gegen Polen veröffentlicht hat:
Im Jahr 2009 gab die Sängerin Dorota “Doda” Rabczewska der Presse ein Interview, in dem sie sagte, dass sie “mehr an Dinosaurier als an die Bibel glaubt”, denn “es ist schwer, an etwas zu glauben, das von einem Wein trinkenden, Kräuter rauchenden Menschen niedergeschrieben wurde”. Im Jahr 2010 erhob die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Anzeige von zwei beleidigten Christen Anklage wegen Verletzung religiöser Gefühle (Artikel 196 des Strafgesetzbuchs) gegen sie. Im Jahr 2012 wurde sie vom Bezirksgericht zu einer Geldstrafe von 5.000 PLN verurteilt, und das Urteil wurde vom Landgericht bestätigt. Die Sängerin focht Artikel 196 des Strafgesetzbuchs, der die Grundlage für ihre Verurteilung bildete, mit einer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof an, der jedoch 2015 die Vereinbarkeit der Bestimmung mit der Verfassung bestätigte.
Im Jahr 2013 reichte der Anwalt von Dorota Rabczewska in ihrem Namen eine Beschwerde beim EGMR in Straßburg ein, in der er darauf hinwies, dass die Bestrafung seiner Mandantin mit einer Geldstrafe ihr Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10 der Konvention) verletze. Im Jahr 2017. Das Institut Ordo Iuris hat sich mit Zustimmung des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofs dem Verfahren vor dem EGMR angeschlossen und eine Amicus-Curiae-Erklärung abgegeben. Das Institut erinnerte daran, dass der Staat nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht hat, “unproduktiv beleidigende” Äußerungen gegen Objekte der Religionsausübung zu bestrafen.
Der EGMR entschied mit einer Mehrheit von 6 zu 1, dass Polen das Recht von Dorota Rabczewska auf freie Meinungsäußerung verletzt hat, und sprach ihr 10.000 Euro Schadenersatz zu. In seiner Begründung warf das Gericht den polnischen Gerichten vor, den Kontext der Erklärung der Klägerin zu ignorieren, aus dem hervorging, dass sie “an ihre Fans gerichtet” war, “nicht auf seriösen Quellen beruhte” und “absichtlich frivol und bunt war, um Interesse zu wecken”. Folglich stellte der EGMR fest, dass die Äußerung des Sängers “keinen unangemessenen oder beleidigenden Angriff auf ein Objekt der religiösen Verehrung darstellt, der zu religiöser Intoleranz aufruft oder gegen den Geist der Toleranz verstößt, der eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft ist”. Das Gericht betonte, dass Rabczewska mit ihrer Aussage die Öffentlichkeit nicht aufgewühlt habe, was sich auch daran zeige, dass nur zwei Christen sie bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hätten. Der EGMR stellte auch fest, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldstrafe von 5.000 PLN das 50-fache des Mindestsatzes für diese Art von Tätigkeit betrug und daher “nicht als unbedeutend angesehen werden kann”. Der polnische Richter Professor Krzysztof Wojtyczek legte eine abweichende Stellungnahme zum EGMR-Urteil vor, in der er darauf hinwies, dass die Äußerung der Beschwerdeführerin verächtlich sei und im Kontext der zunehmenden verbalen und physischen Angriffe auf Christen in Europa ihre Bestrafung rechtfertige.
Das Urteil des Gerichts widerspricht der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Meinungsfreiheit nicht das Recht auf unproduktive beleidigende Äußerungen gegen Objekte der Religionsausübung umfasst, d.h. auf verächtliche Äußerungen, die für die öffentliche Debatte wertlos sind und nur darauf abzielen, Gläubige zu demütigen.
Im Jahr 2019 wies der Gerichtshof im Einklang mit dieser Rechtsprechung die Klage in der Rechtssache E.S. gegen Österreich ab. Es ging um eine rechtsgerichtete Aktivistin, die zu einer Geldstrafe von 480 Euro verurteilt worden war, weil sie bei einem geschlossenen Seminar über den Islam Mohammed wegen seiner Ehe mit einem sechsjährigen Mädchen pädophile Neigungen unterstellt hatte. Der EGMR stellte fest, dass die Äußerung einen “verabscheuungswürdigen Verstoß gegen den Geist der Toleranz” darstellte.
Drei Punkte sind zu beachten. Zur Verteidigung der Sängerin führt das Gericht erstens an, dass ihre Äußerungen nicht auf seriösen Quellen beruhten und absichtlich leichtsinnig waren – ein erschwerender Umstand, der den unproduktiven und beleidigenden Charakter ihrer Aussage belegt. Zweitens hält der Gerichtshof die Aussage, in der eine bekannte historische Tatsache über die intimen Beziehungen Mohammeds zu einem minderjährigen Mädchen zitiert wird und deren Verfasser sich ausdrücklich auf eine historische Quelle – “Ṣaḥīḥ al-Bukhārī” – beruft, für schädlich, während er gleichzeitig die Aussage, in der das heilige Buch der Christen und Juden als ein unter dem Einfluss von Rauschmitteln verfasstes Werk bezeichnet wird, für unbedenklich hält. Sachliche und quellengestützte Äußerungen werden bestraft, während unseriöse und unbegründete Äußerungen geschützt sind. Drittens weist der Gerichtshof darauf hin, dass “nur” zwei Christen beleidigt wurden, und vergisst dabei, dass in der Rechtssache E.S. gegen Österreich kein einziger Muslim beleidigt wurde, weil die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft vom Vorgesetzten des Journalisten erstattet wurde, der selbst kein Muslim war, aber das besagte Seminar besucht hatte.
Damit erkennt der Gerichtshof im Wesentlichen an, dass Muslime sich nicht beleidigt fühlen dürfen – selbst wenn die Aussage eine historische Grundlage hat -, Christen jedoch schon, selbst wenn die Aussage keine tatsächliche Grundlage hat.
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