Sterbewillige Personen haben kein Anrecht, geeignete Betäubungsmittel zur Selbsttötung zu kaufen. Das entschied jüngst das Oberverwaltungsgericht (OVG) für Nordrhein-Westfalen in Münster.
Geklagt hatten drei sterbewillige Personen aus Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Niedersachsen, die an verschiedenen schweren Erkrankungen wie Multipler Sklerose und Krebs leiden. Sie forderten vom Bonner Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis, das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zu kaufen, um sich damit selbst zu töten.
Das OVG entschied aber, dass nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) diese Erlaubnis nicht erteilt werden dürfe: „Eine Erwerbserlaubnis, die auf eine Nutzung von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung gerichtet ist, dient nicht dazu, die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen“, sagte die Vorsitzende Richterin laut Gerichtsmitteilung.
Das BtMG verbietet die Erlaubniserteilung in Fällen, wo ein Mittel missbraucht wird oder eine Anwendung nicht den angegebenen Zwecken (notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung) entspricht.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Kläger die Möglichkeit hätten, sich mithilfe sogenannter Sterbehilfeorganisationen zu töten und daher nicht auf die Erlaubnis zum Betäubungsmittelerwerb angewiesen sind. Auch zum gewünschten Natrium-Pentobarbital gebe es Alternativen.
Das OVG hat demnach eine vorher ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Köln bestätigt, aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig offen gelassen. Die Kläger haben angekündigt, den Rechtsweg voll ausschöpfen zu wollen.
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