Wenige Wochen nach dem Tod der Philosophin Judith Thomson, einer Feministin und Professorin am berühmten Massachusetts Institute of Technology (MIT) sowie Autorin eines der bekanntesten ethischen Argument zur Abtreibungsbefürwortung wollen wir uns dieses Argument einmal genauer ansehen und aufzeigen, was man darauf ganz einfach erwidern kann.
Hier ist das berühmte Argument: „Stellen Sie sich vor, Sie wachen eines Morgens auf und finden sich in einem Bett liegend, neben einem bewusstlosen Geiger. Einem berühmten bewusstlosen Geiger. An ihm wurde eine tödliche Nierenkrankheit diagnostiziert und die Gesellschaft der Freunde der Musik hat alle medizinischen Unterlagen durchsucht und festgestellt, dass Sie allein die richtige Blutgruppe haben, um ihm zu helfen. Deshalb hat man Sie entführt. Letzte Nacht wurde Ihr Blutkreislauf an den des Geigers angeschlossen, so dass Ihre Nieren sowohl das Blut des Geigers als auch Ihr eigenes Blut entgiften können. Der Krankenhausdirektor sagt nun zu Ihnen: ‚Sehen Sie, wir bedauern sehr, dass die Gesellschaft der Freunde der Musik Ihnen das angetan hat. Wir hätten es nie erlaubt, wenn wir davon gewusst hätten. Aber sie haben es nun mal getan und jetzt ist der Geiger mit Ihnen verbunden. Ihn abzukoppeln würde bedeuten, ihn zu töten. Aber keine Sorgen, es ist nur für neun Monate. Bis dahin wird er sich von seiner Krankheit erholt haben und kann gefahrlos von Ihnen abgekoppelt werden.’“ [J. Thomson, Eine Verteidigung der Abtreibung, 1971]
Dieses fiktive Beispiel von Thomson legt nahe, dass das Recht einer Person, nicht getötet zu werden, durch das Recht einer anderen Person, über den eigenen Körper zu bestimmen, zurückgedrängt werden kann, wenn diese beiden grundlegenden Menschenrechte in Konflikt zueinander stehen.
In Wirklichkeit verweist diese Analogie auf die Möglichkeit – im Falle einer aufgezwungenen Schwangerschaft – abzutreiben. Offensichtlich ist es in dieser Analogie nicht von Bedeutung, dass es sich um einen Geiger handelt, sondern dass es sich um eine Person handelt; denn die Autorin geht in ihrer Argumentation davon aus, dass das Ungeborene eine Person ist. Ohne Zweifel bestehen viele Gemeinsamkeiten zwischen dem im Argument angeführten Geiger und einem ungeborenen Kind.
Die Analogie des Geigers ist wie folgt aufgebaut:
1. Eine Frau, die einen durch Vergewaltigung gezeugten Fötus austrägt, gleicht einer Person, die gezwungenermaßen mit dem Kreislaufsystem (Körper) einer bewusstlosen Person verbunden ist mit dem Zweck diese am Leben zu erhalten.
2. Da die Person gezwungen wurde, an das Kreislaufsystem (Körper) der anderen Person angeschlossen zu bleiben, hat sie das Recht, sich von der anderen Person abzukoppeln. Es ist zwar kein heldenhaftes Verhalten, aber es ist ihr Recht.
Schlussfolgerung: Eine Frau, die infolge einer Vergewaltigung schwanger geworden ist, hat das Recht, den Fötus abzutreiben.
Was kann man auf dieses Argument erwidern, das das Recht auf Abtreibung im Falle einer Vergewaltigung verteidigt?
In diesem Zusammenhang werde ich dem von der britischen Philosophin Phillipa Foot und dem australisch-amerikanischen Philosophen John Finnis vorgezeichneten Weg folgen.
An dieser Stelle soll nicht diskutiert werden, ob der Fötus eine Person ist oder nicht, weil dies in der Analogie des Geigers bereits als Grundannahme feststeht. Dies ist ein guter Punkt, den man in einer Debatte gegen einen Abtreibungsbefürworter, der dieses Argument anführt, im Hinterkopf behalten sollte, damit man es später bei Gelegenheit gegen ihn verwenden kann.
Im Gegenzug erfordert eine Abtreibung ein unmittelbar menschliches Eingreifen mit dem Ziel, das Leben einer anderen Person zu beenden (da wir bereits festgehalten haben, dass es sich bei dem Fötus um eine Person handelt). Anders ausgedrückt: Das ist Mord. Der natürliche Verlauf einer normalen Schwangerschaft führt zur Geburt, nicht zum Tod des Kindes.
Man kann das Ganze so resümieren: EIN LEBEN NICHT ZU RETTEN (Verweigerung von Hilfeleistung), wie in der Geiger-Analogie, ist eine Sache. Eine ganz andere Sache ist JEMANDEM DAS LEBEN ZU NEHMEN (freiwillige Handlung zur Unterbrechung des Lebens einer Person). Der erste Fall ist zwar nicht tugendhaft, aber erlaubt. Der zweite Fall ist kriminell und unerlaubt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Hinblick auf Ihre nächste Pro-Life-Debatte helfen.
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