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Werbefreiheit für Abtreibungen: Evangelische Bischöfe gespalten

Die Werbung für Abtreibungen ist derzeit nach § 219a Strafgesetzbuch (StGB) verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafte bestraft.

Johann R. Porter von Johann R. Porter
29 Januar, 2022
in Breaking News, Leben, Vordergrund
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Werbefreiheit für Abtreibungen: Evangelische Bischöfe gespalten

Heinrich Bedford-Strohm, Fotorechte: Christliches Medienmagazin Pro, flickr.com.

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Last updated on Februar 10th, 2022 at 06:39 a.m.

Prominente Vertreter der evangelischen Landeskirche sind sich im Hinblick auf eine zukünftige Werbefreiheit für Abtreibungen uneins.

So begrüßte die frühere Landesbischöfin von Hannover und ehemalige Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Margot Käßmann, die von der Ampel-Regierung angekündigte Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen in einer Kolumne für die Bild am Sonntag:

„Die Ampel-Regierung will den § 219a jetzt abschaffen. Justizminister Buschmann hat in dieser Woche einen Vorschlag für die Streichung des Paragrafen vorgelegt. Gut so!“ Es gehe bei dieser Frage „nicht um Werbung, sondern schlicht um Information.“ „[E]iner Frau nicht zu ermöglichen, sich selbst frei zu informieren, entmündigt sie.“

Die Werbung für Abtreibungen ist derzeit nach § 219a Strafgesetzbuch (StGB) verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafte bestraft. Frauen haben im Zuge der in § 219 StGB festgelegten Beratungsregel die Möglichkeit, sich vollumfänglich über Abtreibungen zu informieren und Kontaktdaten zu Abtreibungsärzten zu erhalten.

Heinrich Bedford-Strohm, der evangelische Landesbischof von München und ebenfalls ehemaliger Ratsvorsitzender der EKD, lehnt die Werbung für Abtreibung indes ab. Die Diskussion leide seiner Meinung nach „unter einer Unschärfe der Begriffe“. Das „Wunder des menschlichen Lebens“ beginne für ihn „mit der Verschmelzung von Ei und Samenzelle, die den Beginn des Wachstums eines Embryos markiere.“ Bedford-Strohm weiter:

„Das übergeordnete Ziel ist für mich, dass Frauen das neue Leben annehmen können und die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche so weit wie möglich verringert wird.“

Abtreibungen sind nach § 218 StGB verboten und werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Unter bestimmten Bedingungen können Abtreibungen in Deutschland straffrei vorgenommen werden. In Deutschland werden jedes Jahr ungefähr 100.000 Kinder abgetrieben. Die in § 219 StGB vorgeschriebene Beratung von Frauen, die eine Abtreibung in Betracht ziehen, hat dem Schutz des ungeborenen Lebens zu dienen.

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Tags: § 219aAbtreibungEvangelische Kirche in DeutschlandHeinrich Bedford-StrohmLebensschutzMargot KäßmannWerbeverbot
Johann R. Porter

Johann R. Porter

Unter diesem Pseudonym schreibt ein deutschsprachiger Sozialwissenschaftler und Mitarbeiter in der Lebensschutzbewegung.

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