Die Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina – Nationale Akademie der Wissenschaften, kurz auch Leopoldina, hat sich in einer Stellungnahme für eine „Neubewertung“ des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) ausgesprochen.
Das ESchG erlaubt seit 1990 die Erzeugung menschlicher Embryonen in vitro zu Zwecken der Fortpflanzung. Die Forschung mit hierbei erzeugten, aber nicht verwendeten Embryos, verbietet das ESchG bislang allerdings.
Die Leopoldina fordert nun die Freigabe der Embryonenforschung, weil es eine Reihe wissenschaftlicher Fragen gebe, die nur durch die Forschung an Embryonen beantwortet werden könnten. Dazu zählt sie unter anderem Krankheiten wie Arthrose, Schlaganfall, Herzinfarkt und Diabetes.
„Die Forschung an frühen Embryonen in vitro, also außerhalb des menschlichen Körpers, die für Fortpflanzungszwecke erzeugt wurden, aber dafür keine Verwendung mehr finden (…), sollte im Einklang mit internationalen Standards erlaubt werden“, empfiehlt die Leopoldina. „Die Erlaubnis zur Forschung sollte dabei ausschließlich für hochrangige Forschungsziele gelten, die dem wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundlagenforschung und der Erweiterung medizinischer Kenntnisse bei der Entwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren dienen.“
Ethisch kommt die Leopoldina in ihrer Stellungnahme zu der Einschätzung, die Embryonenforschung dürfe erlaubt werden, weil die derzeitige Rechtspraxis die straffreie Abtreibung von Embryonen erlaubt und das Recht der Frau auf Selbstbestimmung de facto höherrangig eingestuft wird. „Aus ethischer Sicht scheint es nur folgerichtig, diese Abwägbarkeit auch mit Blick auf hochrangige Forschungsziele geltend zu machen, zumal dann, wenn die Forschung im Bereich der Fortpflanzungsmedizin auf die Verbesserung der Gesundheit von Embryonen und Schwangeren zielt.“
Gleichwohl spricht Artikel 2 des Deutschen Grundgesetzes (GG) jedem Menschen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu. Das ungeborene Leben ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie nach Auffassung der Bundesregierung Leben im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 GG.
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