Der Zugang zum Bischofshaus von Rainer Maria Kardinal Woelki, dem Erzbischof von Köln, wurde in der Nacht vom 7. auf den 8. März versperrt. Auf Twitter bekannte sich die „Interventionistische Linke“ zu der Aktion.
Das Eingangstor war mit hunderten Kleiderbügeln blockiert worden, an dem Tor war ein Banner mit dem Schriftzug „My body, my Choice! weg mit Woelki, weg mit § 218“ angebracht. Die Gruppe wolle mit der Aktion gegen die Haltung des Erzbischofs zur Abtreibung protestieren.
Kleiderbügel werden von Abtreibungsaktivisten bei Protestaktionen häufig als vermeintlich improvisiertes Abtreibungsinstrument zur Schau gestellt. So soll darauf hingewiesen werden, zu welchen gesundheitsgefährdenden Instrumenten Frauen ohne Zugang zu „sicheren“ Abtreibungsmitteln greifen müssten. Gleichwohl ist die Abtreibung für das abgetriebene Kind nie „sicher“, sondern immer ultimativ gesundheitsgefährdend, weil tödlich. In § 218 Strafgesetzbuch (StGB) ist das Verbot der Abtreibung in Deutschland geregelt.
Die Aktion sei bewusst auf den Internationalen Frauentag am 8. März gelegt worden, den die „Interventionistische Linke“ als „internationalen feministischen Kampftag“ bezeichnet.
Laut Erzbistum Köln war das Eingangstor zu Mittag wieder offen. Die Polizei sei nicht alarmiert worden, da keine Straftat vorgelegen habe, sagte ein Sprecher des Erzbistums laut WDR.
Dritter Farbanschlag auf Berliner Kirche – Staatsschutz ermittelt
Ebenfalls von linken Abtreibungsaktivisten attackiert wurde die Berliner St. Elisabeth-Kirche in Berlin-Schöneberg. Hier hatten Täter in der Nacht vom 8. auf den 9. März bereits zum dritten Mal innerhalb eines Jahres einen Farbanschlag verübt und ebenfalls den Slogan „My body. My choice.“ angebracht. Die Pfarrei hat den Staatsschutz informiert, die Täter sind bislang aber unbekannt.
Die Protestaktionen und Sachbeschädigungen der linken Abtreibungsbefürworter richten sich wiederholt gegen die geltenden deutschen Gesetze, die das Lebensrecht des ungeborenen Lebens schützen. So spricht Artikel 2 des Deutschen Grundgesetzes (GG) jedem Menschen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu. Das ungeborene Leben ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie nach Auffassung der Bundesregierung Leben im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 GG.
Die Abtreibung von Kindern ist nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB) in Deutschland verboten. Eine Abtreibung wird demnach mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der § 218a StGB gesteht der Mutter unter bestimmten Umständen nach einer Abtreibung Straffreiheit zu. Diese Möglichkeit wird zum Schaden der getöteten Kinder jedes Jahr hunderttausendfach in Anspruch genommen. Der deutsche Steuerzahler ist gezwungen, die Kosten für Abtreibungen mit seinen Krankenkassenbeiträgen mitzutragen.
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