EGMR lehnt Abtreibungsbeschwerde gegen polnisches Krankenhaus ab

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Beschwerde einer Patientin von Prof. Bogdan Chazan zurückgewiesen, die sich 2014 unter Berufung auf die Gewissensklausel geweigert hatte, ihr ungeborenes Kind zu töten.

Prof. Bogdan Chazan/Bild: Wyborcza

Last updated on Januar 2nd, 2023 at 11:41 am

Im Jahr 2014 wies sich eine Frau in der 10. Schwangerschaftswoche im Spezialkrankenhaus Heilige Familie in Warschau ein. Nach mehreren Wochen, in denen eine Reihe von Untersuchungen durchgeführt wurde, stellte sich heraus, dass das Kind wahrscheinlich an einem schweren Entwicklungsfehler litt, der sein Leben bedrohte. Die Mutter äußerte daraufhin den Wunsch, das Kind abzutreiben. Prof. Bogdan Chazan, der damalige Leiter der Einrichtung, lehnte dies unter Berufung auf die Gewissensklausel ab. Die Frau wurde daraufhin an das Bielański-Krankenhaus überwiesen, wo nach weiteren Untersuchungen die Fehlbildung des Kindes bestätigt wurde. Die Abtreibung wurde jedoch auch dort abgelehnt, weil die Schwangerschaft bereits so weit fortgeschritten war, dass das Kind außerhalb des Körpers der Mutter allein überleben konnte. Ein Schwangerschaftsabbruch wäre daher nach polnischem Recht unzulässig. Kurze Zeit nach der Geburt starb das Kind.

2017 reichte die Frau eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ein, in der sie angab, dass die Unmöglichkeit, eine eugenische Abtreibung durchzuführen, eine Verletzung ihres Rechts auf Privatsphäre und des Verbots erniedrigender und unmenschlicher Behandlung darstelle. Das Institut Ordo Iuris trat dem Verfahren vor dem EGMR als Freund des Gerichts bei. In seiner eingereichten „amicus curiae“-Stellungnahme erinnerte das Institut daran, dass Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention kein „Recht auf Abtreibung“ garantiert. Das polnische Recht hingegen schütze das Recht auf Leben in allen Phasen seiner Entwicklung, weshalb Abtreibung grundsätzlich ein Verbrechen sei und nur in Ausnahmesituationen erlaubt werde.

Im Jahr 2022 wies der Straßburger Gerichtshof die Beschwerde der Frau aus formalen Gründen zurück und wies darauf hin, dass sie nicht den Status eines „Opfers“ im Sinne von Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention hat. In seiner Begründung des Beschlusses wies das Gericht darauf hin, dass die Klägerin keine zusätzliche finanzielle Entschädigung für sich beanspruchen könne, da sie bereits eine erhebliche Entschädigung vom St. Family Hospital erhalten habe. Tatsächlich hatten die Frau und ihr Ehemann das Krankenhaus im Jahr 2014 auf eine Entschädigung in Höhe von 1,2 Millionen PLN (900.000 PLN und 300.000 PLN für den Ehemann) verklagt. Im Jahr 2017 schlossen beide einen Vergleich mit dem Holy Family Hospital. Die Höhe der Entschädigung wurde nicht veröffentlicht, aber das Gericht selbst sagte, dass sie höher war als die Entschädigung, die es üblicherweise in ähnlichen Fällen gewährt – das bedeutet, dass die Frau einen Betrag von über 45.000 Euro (über 210.000 Zloty) erhalten haben muss.

„Das Urteil des EGMR ist eine gute Nachricht, denn ein weiterer Versuch, das Gericht dazu zu bringen, aus der Konvention ein Recht auf Abtreibung abzuleiten, scheiterte. Die Ablehnung der Beschwerde erfolgte hingegen aus rein formalen Gründen, so dass sich die Begründung des Gerichtshofs darauf beschränkte, daran zu erinnern, dass er nicht mit Beschwerden befasst werden kann, wenn der Beschwerdeführer von seinem Staat bereits eine Entschädigung für angebliche Verletzungen der durch die Konvention garantierten Rechte erhalten hat“, so Weronika Przebierała, Direktorin des International Law Center des Ordo Iuris Institute.

Der Fall B.B. gegen Polen, Entscheidung des EGMR vom 18. Oktober 2022.

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