Der 124. Deutsche Ärztetag hat seine berufsrechtlichen Regelungen für Ärzte geändert und das Verbot der ärztlichen Sterbehilfe gestrichen. Das gab die Bundesärztekammer (BÄK) in einer Pressemitteilung vom 5. Mai bekannt.
Die berufsrechtlichen Regelungen für die deutsche Ärzteschaft sind in der (Muster-)Berufsordnung niedergelegt. Hier wurde Paragraph 16 Satz 3 aufgehoben. Er lautete: „Sie [Ärzte] dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“
Der Ärztetag, das Ärzteparlament der deutschen Ärzteschaft, folgte damit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), welches ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ als Ausdruck persönlicher Autonomie erklärt hatte. Das Verbot der ärztlichen Sterbehilfe in der ärztlichen Berufsordnung habe in seiner bisherigen Fassung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden können.
Die Streichung ändere nach Überzeugung des Ärztetages aber nichts daran, dass „ärztliches Handeln von einer lebens- und gesundheitsorientierten Zielrichtung geprägt ist.“ Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Debatten im Deutschen Bundestag über eine gesetzliche Neuregelung müsse betont werden, dass es niemals Aufgabe der Ärzteschaft sein könne, „für Nichterkrankte eine Indikation, Beratung oder gar Durchführung eines Sterbewunsches zu vollziehen.“ Der Gesetzgeber solle stattdessen die Suizidprävention in Deutschland stärken.
Studienzahlen aus den deutschen Nachbarländern Belgien und den Niederlanden, in denen ärztliche Sterbehilfe erlaubt ist, belegen indes einen massiven Anstieg der Sterbehilfefälle seit ihrer Legalisierung. Ethiker warnen, ob Altwerden so nicht zur Krankheit und Tötung zur Therapie werde, IFamNews hatte berichtet.
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