Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) hat die Klagen dreier schwerkranker Menschen auf Zugang zu Mitteln zur Selbsttötung mit seinen Urteilen Ende November abgewiesen. Schwerkranke Menschen haben demnach nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf Betäubungsmittel zur Selbsttötung. Die drei Klagen waren auf die Erteilung einer Erwerbserlaubnis für das Präparat Natriumpentobarbital gerichtet.
Die drei Kläger sind mit Multipler Sklerose, Krebs und schwerem psychischem Leiden dauerhaft erheblich erkrankt. Daher beantragten sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die vom Betäubungsmittelgesetz geforderte Erlaubnis für den Erwerb von Natriumpentobarbital. Das BfArM lehnte die Anträge ab woraufhin Klage vor dem VG Köln erhoben wurde.
Das VG Köln erachtete den Erwerb von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung als verfassungswidrig und legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. Das BVerfG wies die Vorlage als unzulässig ab, da es in der Zwischenzeit § 217 Strafgesetzbuch (StGB), der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt, für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte.
Nachdem das BVerfG § 217 StGB für nichtig erklärt habe, hätten Sterbehilfeorganisationen, welche begleiteten Suizid anböten, ihre Tätigkeiten wieder aufgenommen, so das VG Köln. Aus diesem Grund stünden den Klägern Alternativen zum Suizid mit Natriumpentobarbital zur Verfügung, die sie in Anspruch nehmen könnten. Zwar sei eine Inanspruchnahme von Sterbehilfeorganisationen aufgrund der fehlenden staatlichen Aufsicht noch problematisch, für die Übergangszeit bis zur Einführung von weiteren Schutzkonzepten aber vertretbar.
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