Last updated on Oktober 27th, 2022 at 11:17 am
Der Weltärztebund lässt mit mehrdeutigen Formulierungen in seinem neu veröffentlichten Medizinethikkodex eine zukünftige Einschränkung der Gewissensfreiheit der Ärzte im Hinblick auf Abtreibung und Euthanasie zu.
Der Weltärztebund (World Medical Association) ist ein internationaler Zusammenschluss nationaler Ärzteverbände. Er wurde 1947 gegründet und repräsentiert 112 Berufsvereinigungen; deutsches Mitglied ist die Bundesärztekammer. Teil seiner Arbeit ist die Veröffentlichung ethischer Leitlinien zu medizinischen Themengebieten, um einen international ethisch hohen Standard in der Medizin zu gewährleisten.
Im Zuge der Neuveröffentlichung seines Internationalen Kodex für ärztliche Ethik am 8. Oktober war insbesondere die Frage der ärztlichen Gewissensfreiheit kontrovers diskutiert worden.
Kanadische Ärzte hatten den Bund aufgefordert, die Gewissensfreiheit für Ärzte einzuschränken: So hätten Ärzte Menschen, die sich legal von einem Arzt töten lassen wollen, an willige Ärzte überweisen müssen – auch wenn sie Euthanasie selber verwerflich finden.
Das Recht auf Gewissensfreiheit schützt bisher Ärzte und medizinisches Personal davor, Behandlungen und Praktiken, die aus religiösen oder eigenen moralischen Gründen gegen das eigene Gewissen verstoßen, durchzuführen oder anderweitig daran teilzunehmen.
Mehr als 250 Ärzte schrieben daraufhin dem Weltärztebund, dass die Gewissensfreiheit zu erhalten sei. Der nun am 8. Oktober veröffentlichte Kodex hält unter Punkt 30 fest, dass ein Arzt dann eine rechtmäßige medizinische Maßnahme verweigern darf, wenn der Patient dadurch weder geschädigt noch diskriminiert und die Gesundheit des Patienten nicht gefährdet wird.
Doch gerade mit den Chiffren „Abtreibungsverbote diskriminieren Frauen“ und „Abtreibungen sind Gesundheitsdienstleistungen“ wird seit Jahrzehnten versucht, das Verweigern von Abtreibungen als Diskriminierung und Vorenthalten einer notwendigen medizinischen Behandlung umzudeuten. Es ist also nicht von der Hand zu weisen, dass die unter Punkt 30 verwendete Formulierung ganz im Gegenteil für die Einschränkung der Gewissensfreiheit benutzt werden könnte, sollte sich die öffentliche Meinung weiter zugunsten der Abtreibungsbefürworter drehen.
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