Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass nichtbinäre Personen, die beim Onlineeinkauf nur zwischen der männlichen und weiblichen Anredeform wählen kann, diskriminiert werden.
Eine Person, die „keine Angabe“ als Geschlechtseintrag in ihren Personenstandsdaten eingetragen hat, hatte gegen ein Bekleidungsunternehmen geklagt. Da sich die Person sowohl bei der Registrierung als auch beim Kaufvorgang dazu gezwungen sah, die Anrede „Herr“ oder „Frau“ auszuwählen, sei sie vom Unternehmen diskriminiert worden. Sie machte daraufhin vor Gericht eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro geltend und klagte weiter auf zukünftige Unterlassung.
Das OLG entschied nun, dass die Person tatsächlich in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, weil sie den Kaufvorgang nicht abschließen konnte, ohne falsche Angaben machen zu müssen. Trotz der Rechtsverletzung wurde ihr aber kein Anspruch auf finanzielle Entschädigung zugesprochen, die Benachteiligung sei dazu nicht schwer genug gewesen.
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