Am 25. August wurde in The Telegraph eine Nachricht mit diesem Titel verbreitet und dann in zahlreichen britischen Medien verbreitet. Die Lage ist aber kompliziert und bedarf einer Erklärung.
Ellie Anderson, ein sechzehnjähriger Schotte, der sich als Trans-Frau ausgibt, der männlich geboren wurde, aber seit seinem dritten Lebensjahr als weiblich wahrgenommen wird, starb im Juli plötzlich an einer Krankheit.
Ellie beabsichtigte, sich vor seinem 18 Lebensjahr einer Operation zur Geschlechtsumwandlung zu unterziehen, und da er sich bewusst war, dass die mit der Operation verbundenen Hormonbehandlungen zu Unfruchtbarkeit führen und die Möglichkeit biologische Kinder zu bekommen, für ihn auf null reduzieren würde, hatte er veranlasst, dass einige Proben seines Spermas entnommen und dann für die Zukunft eingefroren würden.
Nun verlangt Ellies Mutter Louise, dass die Richter am „Court of Session“, dem Gericht in Edinburgh, von den Ärzten der Glasgow Royal Infirmary Fertility Clinic verlangen, die Spermaproben ihres Sohnes nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, in ihrem Gewahrsam zu vernichten, sondern sie ihr aushändigen, da sie beabsichtigte, mit den Eizellen einer Spenderin und einer Leihmutter , sie zusammen mit Eizellen einer Spenderin und einer Leihmutter zu verwenden, um Enkelkinder zu bekommen.
In diesem Punkt wird das schottische Recht durch den Human Fertilisation and Embryology Act 2008 geregelt, durch den die frühere Bestimmung von 1990 geändert wurde. Die ganze Angelegenheit wird also von der Human Fertilisation and Embryology Authority überwacht, welche vorsieht, dass eine postmortale Befruchtung tatsächlich vom Partner einer verstorbenen Person beantragt werden kann.
Dies gilt z.B. auch in den Vereinigten Staaten von Amerika und, wenn das Bioethikgesetz zum zweiten Mal vom Senat verabschiedet wird, auch in Frankreich.
Von der Partnerin ist es erlaubg, jedoch nicht von der Mutter.
Die Bitte dieser Frau überspringt sogar die verworrene Frage von Geschlecht und Gender, um noch dramatischere Auswirkungen zu präsentieren. Louise Anderson möchte, dass Ellie biologische Enkelkinder „geboren“ werden, also dass es ihr Recht ist, sie zu bekommen. Mit dieser Begründung zieht sie ins Feld. Es ist eine perverse Logik, die sich auf einen qualvollen Schmerz stützt, nämlich den Schmerz, den eine Mutter durchlebt, wenn sie ein Kind verliert.
Die Welt erkennt dieser „Diktatur des Begehrens“ an – sozusagen: „ich will, also kann ich“ – aber es wäre besser, sie als „Diktatur der Vorliebe“ zu definieren, denn das Begehren wurzelt im Herzen des Menschen als Streben nach eines abwesenden Guten, wobei die Vorliebe stattdessen eine unveränderliche Meinung ist, die mit einem Geisteszustand verbunden ist, der vielleicht nur einer momentanen Laune zugrunde liegt.
Die vielleicht beste Definition geht sogar noch weiter, und fußt auf einem logischen Kurzschluss, wie in ähnlichen Fällen üblich ist. Man könnte von der „Diktatur des Anspruchs“ sprechen, dem Anspruch alles zu wollen, egal, wie viel es kostet oder wer bezahlen muss.
Der Fall ist aber nicht abgeschlossen, denn auch ohne „hinter die Kulissen“ zu sehen, fällt in diesem Fall eines auf: Virgil Crawford, der Anwalt von Frau Anderson, hat den Fall als „[…] ungewöhnliche, interessante, wichtige und komplexe Rechtsfrage“ definiert.
Es gibt keinen Zweifel daran, dass dies der Fall ist und dass der Anwalt beabsichtigt, die ganze Feuerkraft, einschließlich der Medienmacht, auszunutzen, um seinem Mandanten Recht zu schaffen. Er will, dass sein Mandant gewinnt, in der Hoffnung, dass das Gericht für die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung stimmen wird: eine brisante Angelegenheit.
Die Lage ist so prekär, dass die Schottische Familienpartei den Nachrichten auf ihren sozialen Medienplattformen verbreitet hat und – wie man sich vorstellen kann – harte Meinungsäußerungen nicht ausblieben.
In den Medien bezeichnet ihre Mutter Ellie als „ein fantastisches und lebhaftes Mädchen, das ihr ganzes Leben noch vor sich hat“. Doch leider geht die Behauptung des Menschen – wie in viele Fällen – an der Realität vorbei.
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