Last updated on Dezember 7th, 2022 at 09:18 am
Die Katholische Kirche in Deutschland hat ein neues Arbeitsrecht verabschiedet, das mit der katholischen Sexualmoral bricht und die Beschäftigung von Wiederverheirateten und gleichgeschlechtlich „Verheirateten“ erlaubt.
Die neue Grundordnung formuliert gemäß einer Pressemitteilung der Deutschen Bischofskonferenz (DBK): „Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers.“ Das gelte insbesondere für das Beziehungsleben und die Intimsphäre. Eine gegen die Lehre der Kirche stehende Lebensführung, insbesondere im sexuellen Bereich, ist daher nicht länger Einstellungshindernis oder Kündigungsgrund. Die Katholische Kirche lehrt, dass das Sakrament der Ehe unauflöslich ist, ausschließlich von Mann und Frau geschlossen werden kann und neben der Vereinigung der Gatten dem Ziel der Fortpflanzung dient.
Der formelle Kirchenaustritt hingegen bleibt, außer in Ausnahmefällen, Einstellungshindernis oder Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung stehe einer Einstellung oder Weiterbeschäftigung entgegen.
„Explizit wie nie zuvor“ werde die „Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung“ anerkannt. Dazu die Pressemitteilung: „Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein, solange sie eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums mitbringen, den christlichen Charakter der Einrichtung achten und dazu beitragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.“
Die neue „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ war im Rahmen der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) am 22. November verabschiedet worden. Die Grundordnung hat allerdings nur empfehlenden Charakter. Um rechtswirksam zu werden, muss sie von den einzelnen (Erz-)Bistümern in diözesanes Recht umgesetzt werden.
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