Die angestrebte Revision der bekannten Abtreibungsärztin Kristina Hänel gegen ihre Verurteilung vor dem Landgericht Gießen (LG) wurde verworfen, so beschlossen vom Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) am 22. Dezember vergangenen Jahres.
Hänel war im November 2017 durch das Amtsgericht Gießen wegen „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ nach § 219a StGB verurteilt worden. Sie ging daraufhin in Berufung, die ein Jahr später vom LG Gießen verworfen wurde. Die hiergegen von der Abtreibungsärztin eingelegte Revision führte wegen der in der Zwischenzeit erfolgten geänderten Gesetzeslage zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung an das LG Gießen.
Das LG Gießen änderte das angefochtene Urteil ab und verurteilte Hänel erneut zu einer Geldstrafe. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
Die Abtreibungsärztin hatte auf ihrem Internetauftritt nicht nur informiert, dass sie Abtreibungen durchführt, sondern auch die verwendeten Methoden sowie den Ablauf konkret erläutert und so den Straftatbestand erfüllt.
Hänel zeigte sich uneinsichtig und kommentierte, dass für Fachleute, die selbst „Schwangerschaftsabbrüche“ anböten, jede Sachinformation als Werbung für den „Schwangerschaftsabbruch“ ausgelegt werde. Medizinische Laien hingegen dürften Informationen darbieten, würden im Zuge dessen aber ungestraft „fake news“ verbreiten.
Hänel kündigte nach Ausschöpfen des ordentlichen Rechtsweges an, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Sie wolle sich weiter gegen „Fundamentalist:innen“ (sic!) wehren. Ihr erklärtes Ziel ist die Abschaffung des § 219a StGB.
Discussion about this post