Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt urteilte Anfang Dezember, dass die Deutsche Bahn die nicht-binäre Geschlechtsidentität von Personen bei der Anrede berücksichtigen müsse. Durch eine obligatorische Festlegung von Personen als „Herr“ oder „Frau“ würden Personen nicht-binärer Geschlechtsidentität diskriminiert.
Geklagt hatte eine Person, die eine nicht-binäre Geschlechtsidentität für sich in Anspruch nimmt. Sie sah sich durch die binären Anredeformen genötigt, sich für eine männliche oder weibliche Geschlechtsidentität zu entscheiden. Infolgedessen fühlte sie sich diskriminiert und erhob Klage.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt und stellte fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) das allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Person verletzt werde: „Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsidentität ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform von zentraler Bedeutung“, erklärte die Kammer. Die Deutsche Bahn könne eine geschlechtsneutrale Grußformel, wie etwa „Guten Tag“ verwenden oder auf geschlechtsspezifische Anreden ganz verzichten.
Die Verpflichtung zur geschlechtsneutralen Anrede gilt sogar dann, wenn der Personenstand der nicht-binären Person, wie es hier der Fall war, staatlicherseits noch gar nicht geändert wurde: „Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beginnt für Personen nicht-binären Geschlechts nicht erst mit erfolgter Personenstandsänderung“, so die Richterinnen und Richter. Das Recht auf eine der geschlechtlichen Identität entsprechenden Anrede bestehe nach der Rechtsprechung des BVerfG bereits bei gefühlter Geschlechtsidentität.
Den Anspruch der klagenden Partei auf eine Geldentschädigung wies das Gericht hingegen ab. Die Verletzung sei nicht nicht derart schwerwiegend und nicht böswillig erfolgt.