Erneut wurde vom Frankfurter Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Stadt Frankfurt das öffentliche Gebet nahe einer Abtreibungsorganisation rechtswidrig einschränken wollte.
Die Gebetsinitiative 40 Tage für das Leben hatte Anfang des Jahres eine Gebetswache vor der lokalen Abtreibungsorganisation proFamilia für den Zeitraum der Fastenzeit 2022 angemeldet. Die Stadt Frankfurt hatte daraufhin die Auflage ausgesprochen, dass nur außerhalb der Öffnungszeiten in direkter Nähe gebetet werden dürfe.
Mit dem Einreichen eines Eilantrags wandte sich die Gebetsgruppe vor Gericht gegen die von der Stadt gemachten Auflagen. Der Eileintrag hatte Erfolg.
Mit der Entscheidung des Gerichts hat die Stadt Frankfurt ein zweites Mal rechtswidrig versucht, die Versammlungsfreiheit von Gebetsgruppen einzuschränken. Ein letztes Jahr von der Stadt ausgesprochenes Versammlungsverbot war ebenfalls vom Verwaltungsgericht Frankfurt aufgehoben worden. Für einen „Konfrontationsschutz vor nicht gewünschten anderen Ansichten besteht in der vorgegebenen Rechtsordnung kein Raum“, hatte das Gericht damals entschieden (IFamNews hatte berichtet) und bezog sich bei seiner jüngsten Entscheidung explizit wieder auf die bereits beim ersten Mal festgestellte Rechtswidrigkeit der Auflagen.
Dr. Felix Böllmann, Rechtsanwalt bei ADF International, einer Menschenrechtsorganisation, die in einer ähnlichen rechtlichen Auseinandersetzung tätig ist, begrüßte den Gerichtsentscheid:
„Einmal mehr betont das Verwaltungsgericht Frankfurt die Bedeutung von Meinungs – und Versammlungsfreiheit im öffentlichen Raum. Solche – auch robusten – Auseinandersetzungen sind elementarer Bestandteil des öffentlichen Diskurses und dürfen seitens der Stadtverwaltung nicht unterbunden werden. Angesichts der Vorhaben der Bundesregierung, Menschen zu kriminalisieren, die an friedlichen Gebetsversammlungen in der Nähe von Abtreibungsorganisationen teilnehmen, gibt diese Entscheidung Hoffnung. Alle, die sich für den Schutz des Rechts auf Leben einsetzen, dürfen nicht daran gehindert werden, diese Freiheiten friedlich am Ort ihre (sic!) Wahl auszuüben. So ist die aktuelle Rechtslage. Wir hoffen, dass auch andere Gerichte in Deutschland diesem Beispiel folgen werden, wenn sie sich mit ähnlichen Fällen befassen.“
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