Werbeverbot für Abtreibungen: Abtreibungsärztin legt Verfassungsbeschwerde ein

Die Ärztin aus Gießen war zuvor rechtskräftig wegen der Werbung für Abtreibungen verurteilt, ihre Revision abgelehnt worden. Nun legt sie Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein.

Kristina Hänel, Fachärztin für Allgemeinmedizin in Gießen, die nach § 219a StGB verurteilt worden ist. Foto: Stephan Röhl / Heinrich-Böll-Stiftung.

Last updated on März 3rd, 2021 at 02:35 pm

Die Gießener Abtreibungsärztin Kristina Hänel hat Verfassungsbeschwerde zu § 219a Strafgesetzbuch (StGB) beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht. Die Klage war am vergangenen Freitagabend eingegangen, sagte ein Sprecher des BVerfG.

Die Fachärztin für Allgemeinmedizin war im November 2017 durch das Amtsgericht Gießen wegen „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ nach § 219a StGB verurteilt worden. Hiergegen legte sie Berufung ein. Nach andauerndem Rechtsstreit wurde Hänel Ende letzten Jahres vom Landgericht Gießen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

Die Abtreibungsärztin hatte auf ihrem Internetauftritt nicht nur informiert, dass sie Abtreibungen durchführt, sondern auch die verwendeten Methoden sowie den Ablauf konkret erläutert und so den Straftatbestand der Werbung erfüllt.

Hänel kritisierte in einer Mitteilung, der Paragraph verbiete „sachliche und seriöse Informationen von Fachleuten“. Gleichwohl gibt es etliche Beratungsangebote, die sachlich und seriös über Abtreibungen informieren, bspw. Pro Femina.

Artikel 2 des Deutschen Grundgesetzes (GG) spricht jedem Menschen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu. Das ungeborene Leben ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie nach Auffassung der Bundesregierung Leben im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 GG. § 219a StGB verbietet dementsprechend die Werbung für Abtreibungen.

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