Das Versammlungsverbot für eine Gebetsgruppe vor einer Pforzheimer Abtreibungsberatungsorganisation durch die Stadt Pforzheim war rechtswidrig. Das hat heute der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entschieden.
Der Pforzheimer Gebetsgruppe war im Februar 2019 von Seiten der Stadt die Auflage gemacht worden, sich zum Gebet außerhalb der Hör- und Sichtweite der Organisation zu versammeln, obwohl die Gruppe schon mehrfach friedlich und ohne die die Beratung aufsuchenden Frauen zu beeinträchtigen gebetet hatte. Auch die Polizei hatte nie Verstöße gegen geltendes Recht festgestellt.
Die Gebetsgruppe hatte daraufhin Klage eingereicht, um sich gegenüber der Abtreibungsorganisation versammeln zu dürfen. Von der ersten Instanz waren die Versammlungsauflagen der Stadt für zulässig erklärt worden. Das Mannheimer Berufungsgericht gab jetzt hingegen der Klage der Gebetsgruppe statt, weil durch die Versammlung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe.
Der Gerichtshof betonte in seinem Urteil: „Dabei ist die besondere Bedeutung der (…) geschützten Versammlungsfreiheit zu beachten, die als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend ist und insbesondere das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst.“
„Wir begrüßen das Urteil, dass die Versammlungs- und andere fundamentale Freiheiten stärkt. Die Entscheidung des Gerichthofs ist ein Erfolg nicht nur für Pavica Vojnović und ihre Gebetsgruppe, sondern für alle, die sich für den Schutz der grundlegenden Menschenrechte einsetzen“, sagte Lidia Rieder, Juristin bei ADF International, die Vojnovićs Fall unterstützte.
„Äußerungen zum Schutz des ungeborenen Lebens zu unterbinden, gehört leider in Deutschland und anderen Ländern zur aktuellen politischen Agenda. Wenn der Staat aber stilles Gebet an bestimmten Orten verbietet, und ohne rechtfertigenden Grund in die innerste Freiheitssphäre der Bürger eingreift, ist dies nicht hinnehmbar. Wir begrüßen, dass der VGH Mannheim sich eindeutig positioniert und die von der Stadt Pforzheim verhängte Auflage für rechtswidrig erklärt hat“, sagte Felix Böllmann, Senior Counsel von ADF International.
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