Die Bundestagsfraktion Die Linke fordert die Bundesregierung in einem Antrag dazu auf, alle bisher bestehenden Beschränkungen der Abtreibung in Deutschland aufzuheben.
So soll die Bundesregierung nach dem Ende Februar gestellten Antrag einen Gesetzesentwurf für ein „Gesetz zur Sicherung reproduktiver Rechte“ vorlegen, welches das Schwangerschaftskonfliktgesetz ersetzen soll. Nach dem Willen der Linken vollständig gestrichen werden sollen die Paragraphen 218, 218a, b und c sowie die Paragraphen 219, 219a und b, die Abtreibungen verbieten.
Weiter sollen die Kosten für verschreibungspflichtige Verhütungsmittel und operative Eingriffe zur Empfängnisverhütung ohne Alters- und Indikationseinschränkungen durch die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) übernommen werden.
Abtreibungen und ihre Nachsorge sollen ferner als Teil der Gesundheitsversorgung im Fünften Sozialgesetzbuch festgeschrieben werden. Auch die hier anfallenden Kosten sollen ebenso von der GKV übernommen werden wie die Kosten nicht-verschreibungspflichtiger Verhütungsmittel, wie etwa von Kondomen.
Darüber hinaus sprechen sich die Linken dafür aus, dass auch für alle Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auch unter Verwendung von Spendersamen für alle Menschen mit ungewollter oder medizinisch begründeter Kinderlosigkeit die Kosten übernommen werden.
Die Linke begründet den Antrag mit der Verpflichtung Deutschlands vor dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau der Vereinten Nationen (CEDAW). Demnach seien alle Vertragsstaaten dazu verpflichtet, jegliche strafrechtlichen Vorschriften zur Diskriminierung von Frauen aufzuheben. Deutsche Abtreibungsgesetze würden deutsche Frauen diskriminieren. In Wirklichkeit wendet sich diese Auffassung allerdings eklatant gegen das deutsche Grundgesetz und die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).
Artikel 2 des Deutschen Grundgesetzes (GG) spricht jedem Menschen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu. Das ungeborene Leben ist nach der Rechtsprechung des BVerfG sowie nach Auffassung der Bundesregierung Leben im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 GG.
Die Abtreibung von Kindern ist nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB) in Deutschland verboten. Eine Abtreibung wird demnach mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der § 218a StGB gesteht der Mutter unter bestimmten Umständen nach einer Abtreibung Straffreiheit zu. Diese Möglichkeit wird jedes Jahr zum Schaden der getöteten Kinder hunderttausendfach in Anspruch genommen. Der deutsche Steuerzahler ist gezwungen, die Kosten für Abtreibungen mit seinen Krankenkassenbeiträgen mitzubezahlen.
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