Italien: Gesetz bekräftigt die Rechtspersönlichkeit von der Empfängnis an

In der Italienischen Gesetzgebung hat eine Person Rechtsschutz von der Empfängnis an: steht das nicht diametral der Abtreibungsargumentation entgegen?

Maurizio Gasparri

Die normale und noble politische Geste, mit der die Senator Maurizio Gasparri von Forza Italia eröffnete die 19. Legislaturperiode der Italienischen Republik mit dem Senator Gasparri vor einiger Zeit die Legislaturperiode eröffnete, indem er das moralische Erbe der Europäischen Union aufgriff. Gründer der italienischen Pro-Life-Bewegung, Carlo Casini (1935-2020) hat in ein Wespennest gestochen und wird es auch weiterhin tun. Denn in Italien ist es ein kulturelles Vergehen zu sagen, dass Menschen schon immer Menschen waren, d.h. seit sie von Mama und Papa gezeugt wurden.

Für viele werden Menschen, die in Italien Rechtsschutz verdienen, zu solchen, irgendwann, durch Magie, durch Zufall, durch Dekret, durch demokratische Mehrheitsentscheidung, durch Richtlinie: nicht durch die Natur der Dinge. So auch der Henker Gasparri, der es wagt, ein Gesetz vorzuschlagen, das die menschliche Person von der Empfängnis an schützt. Denn eines Tages wird jemand wirklich erklären müssen, wie aus einer rechtlich nicht schutzwürdigen Nicht-Person wie aus dem Hut eines Zauberers eine menschliche Person entstehen kann; er wird uns sagen müssen, an welchem Punkt die nicht schutzwürdige Nicht-Person zu einer schutzwürdigen Person wird; er wird uns sagen müssen, warum und durch welche Wirkung eine Nicht-Person zu einer Person wird.

Jetzt hat die öffentliche Agenda “Say it on the rooftops” einen nützlichen Hinweis für diejenigen vorbereitet, die unter einem kurzen Gedächtnis leiden und eine Giraffe nicht von einem Baby unterscheiden können. Ein kurzer Hinweis auf den Schutz des Gedankens im Rahmen der geltenden Rechtsquellen, den sich “iFamNews” zu eigen macht und mit Erlaubnis des Autors im Folgenden veröffentlicht.

Europäischer Gerichtshof, Urteil C-34/10 – Rechtssache Oliver Brüstle gegen Greenpeace und V – vom 18. Oktober 2011: “30. Was die Bedeutung des Begriffs “menschlicher Embryo” in Art. 6, n. 2 Buchst. c der Richtlinie ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof, auch wenn die Definition des menschlichen Embryos in vielen Mitgliedstaaten ein besonders sensibles gesellschaftliches Thema ist, das durch die Vielfalt ihrer Werte und Traditionen gekennzeichnet ist, im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens nicht aufgerufen ist, sich mit Fragen medizinischer oder ethischer Art zu befassen, sondern sich auf eine rechtliche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie beschränken muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2008, Mayr, C-506/06, Slg. 2008, I-1017, Randnr. 38).


34. Aus dem Kontext und dem Zweck der Richtlinie ergibt sich daher, dass der Unionsgesetzgeber jede Möglichkeit der Erteilung eines Patents ausschließen wollte, wenn die Achtung der Menschenwürde beeinträchtigt werden könnte.
35. Daraus ergibt sich, dass der Begriff “menschlicher Embryo” im Sinne von Art. 6, n. 2(c) der Richtlinie ist in einem weiten Sinne zu verstehen. In diesem Sinne ist jede menschliche Eizelle vom Zeitpunkt ihrer Befruchtung an als “menschlicher Embryo” im Sinne und mit Wirkung von Art. 6, n. 2 Buchstabe c der Richtlinie, da die Befruchtung geeignet ist, den Prozess der Entwicklung eines menschlichen Wesens einzuleiten.
38. Ein ‘menschlicher Embryo’ ist jede befruchtete menschliche Eizelle, jede unbefruchtete menschliche Eizelle, in die der Kern einer reifen menschlichen Zelle eingepflanzt wurde, sowie jede unbefruchtete menschliche Eizelle, die durch Parthenogenese zur Teilung und Entwicklung angeregt wurde.”

Gesetz vom 29. Juli 1975, Nr. 405, Art. 1(1)(c)Der Zweck des Familien- und Entbindungspflegedienstes ist […] der Schutz […] des Produkts der Empfängnis”.

Gesetz 19. Februar 2004, Nr. 40, Art. 1das “[…] gegenwärtige Gesetz, das die Rechte aller beteiligten Personen, einschließlich der erdachten […]”, gewährleistet.

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