Frauenärzte töteten Ungeborenes: BGH bestätigt Schuldspruch

„Auch Feld-, Wald- und Wiesenärzte wissen, dass es verboten ist, ein Kind im offenen Mutterleib totzuspritzen“, so der Vorsitzende Richter.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte Anfang Januar einen Schuldspruch gegen zwei Berliner Frauenärzte wegen gemeinschaftlichen Totschlags. Der BGH verwarf damit die Revision der beiden Ärzte gegen das sie ergangene Urteil des Landgerichts Berlin (LG) vom November 2019.

Der BGH stellte fest, dass die Tötung eines lebensfähigen Kindes bei bzw. nach der Geburt keine straffreie Abtreibung, sondern eine strafbares Tötungsdelikt darstellt.

Die Tötung hatte sich bereits im Jahr 2010 ereignet. Bei der Schwangerschaft mit Zwillingen waren Komplikationen aufgetreten, sodass eines der Kinder eine schwere Gehirnschädigung erlitt. Die Mutter entschloss sich daraufhin zur Abtreibung des erkrankten Kindes mittels eines speziellen selektiven Abtreibungsverfahrens. Dieses Abtreibungsverfahren wäre nicht strafrechtlich bewehrt gewesen. Weil sie sich in der von ihr aufgesuchten Fachklinik jedoch nicht gut betreut fühlte, kontaktierte sie die Oberärztin für Geburtsmedizin einer anderen Klinik. Das selektive Verfahren wurde dort nicht angeboten.

Mutter, Oberärztin und Leiter der zweiten Klinik entschlossen sich daraufhin, das erkrankte Kind nach Einsetzen der Wehen und Entbindung des gesunden Zwillings mit einer Spritze Kaliumchlorid zu töten. Die Staatsanwaltschaft wurde erst Jahre später durch eine anonyme Anzeige auf das Geschehen aufmerksam.

Das zunächst mit dem Fall befasste LG Berlin verurteilte die beiden Ärzte wegen gemeinschaftlichen Totschlags. Die Angeklagten gingen in Revision und machten eine straffreie Spätabtreibung geltend. Der BGH verwarf die Revision und führte aus, dass die medizinischen und gesetzlichen Regelungen für die straffreie Abtreibung nur bis zum Moment der Geburt gelten. Die Ärzte hatten das Kind aber bei bzw. nach dem Beginn der Geburt getötet. Die Geburt beginnt bei einem Kaiserschnitt mit der Öffnung der Gebärmutter.

Der Vorsitzende Richter verurteilte den gemeinschaftlichen Totschlag scharf: „Auch Feld-, Wald- und Wiesenärzte wissen, dass es verboten ist, ein Kind im offenen Mutterleib totzuspritzen.“ Die Tötung stelle das nicht hinnehmbare „Aussortieren eines kranken Kindes“ dar.

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