Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Belgien für seinen Umgang in einem Euthanasiefall verurteilt.
Verhandelt worden war die Klage eines Mannes, dessen Mutter in Belgien assistierten Suizid in Anspruch genommen hatte. Die Frau hatte vorher vier Jahrzehnte lang unter einer chronischen Depression und einer Persönlichkeitsstörung gelitten. Ihrem Antrag auf Sterbehilfe war nach der vorgeschriebenen Überprüfung stattgegeben worden, zwei Monate später war sie von einem Arzt getötet worden.
Der Sohn hatte daraufhin nach ihrer Tötung geklagt, dass der belgische Staat das Recht auf Leben seiner Mutter nicht geschützt hätte, weil das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten worden und er nicht über die Euthanasie informiert worden sei.
Das Gericht folgte der Klage insoweit indem es feststellte, dass der Antrag der Mutter zwar aus freiem Willen, wiederholt und ohne Druck erfolgt gewesen sei; auch habe eine unheilbare Situation vorgelegen. Das Prüfverfahren nach der Tötung der Mutter sei aber nicht unabhängig gewesen, da der beim Suizid assistierende Arzt Teil der Prüfungskommission gewesen war.
Das Gericht urteilte hingegen nicht über das Recht auf Sterbehilfe an sich. Ebenfalls dürften die Ärzte nicht dazu verpflichtet werden, Angehörige gegen den Willen der Sterbewilligen über die bevorstehende Euthanasie zu informieren. Dies verletze die ärztliche Schweigepflicht.
Das Land Belgien wurde zur Übernahme der Auslagekosten des Sohnes in Höhe von 2.211,30 Euro verurteilt.
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