Deutsches Sozialgericht hält Embryonenschutzgesetz aufrecht

Deutsche Krankenkassen müssen künstliche Befruchtungen nicht finanzieren, wenn sie gegen das deutsche Embryonenschutzgesetz verstoßen.

Künstliche Befruchtung durch Spermieninjektion, Symbolbild.

Das Münchener Sozialgericht hat die deutsche Regelung zum Embryonenschutz in einem Mitte Februar veröffentlichtem Urteil aufrechterhalten.

Das deutsche Embryonenschutzgesetz (ESchG) schreibt vor, dass bei einer künstlichen Befruchtung nicht mehr Embryonen erzeugt werden dürfen, als der empfangenden Frau in einem Zyklus übertragen werden können. Das bedeutet, dass ein bis zwei Embryonen erzeugt werden dürfen.

Geklagt hatte eine Frau, die ihre künstliche Befruchtung in Österreich hatte vornehmen lassen. In diesem Zusammenhang wurden sieben Eizellen befruchtet, von denen sich vier zu Embryonen entwickelten. Einer wurde der Frau dann eingepflanzt.

Die Krankenkasse, die die Kostenübernahme vorab zugesagt hatte, verweigerte im Anschluss die Finanzierung, weil das ESchG die überzählige Erzeugung von Embryonen verbietet. Das Gericht gab der Krankenkasse recht. Diese müssen sich nur dann an den Kosten solcher Behandlungen beteiligen, wenn sie nach den deutschen Maßgaben durchgeführt werden. Das Gericht führte dazu aus:

„Schließlich war es der Wille des Gesetzgebers, der Entstehung überzähliger Embryonen entgegenzu­wirken und das grundgesetzlich geschützte Leben in vitro erzeugter Embryonen zu schützen.“

Das Urteil ist vor dem Hintergrund der geplanten weiteren Liberalisierung der Praxis der künstlichen Befruchtung durch die Regierung der Ampel-Koalition bedeutend, bestärkt es einmal mehr die derzeit geltende Rechtslage.

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