Bundestagspräsident Schäuble kritisiert Freigabe von Sterbehilfe

Entscheidung der Verfassungsrichter folge einer Interpretation, „die man so vornehmen kann, aber nicht so vornehmen muss.“ Sterbehilfeneuregelung noch diese Legislaturperiode erwartet.

Armin Kübelbeck, CC-BY-SA, Wikimedia Commons.

In der Debatte um die gesetzliche Neuregelung der Sterbehilfe durch den Bundestag hat der CDU-Politiker und Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Freigabe der geschäftsmäßigen Sterbehilfe im vergangenen Februar kritisiert.

Schäuble bemerkte, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung ein Gesetz des Bundestags verworfen habe, welches in einer außergewöhnlich langen und nicht durch Fraktionszugehörigkeit geprägten Auseinandersetzung mit dem Thema beschlossen worden sei. Er gehöre zu den Abgeordneten, die unglücklich mit dem Entschluss des Gerichts seien: „Dieses Gesetz ist von den Verfassungsrichtern überraschend auf der Grundlage einer Interpretation des Grundgesetzes verworfen worden, die man so vornehmen kann, aber nicht so vornehmen muss.“

Gleichwohl sei der Gesetzgeber nun gehalten, im Sinne des Gerichts eine Lösung zu finden. Schäuble sei zuversichtlich, dass es noch in dieser Legislaturperiode eine fraktionsübergreifende gesetzliche Neuregelung zur Sterbehilfe geben wird, die den Beschluss des BVerfG umsetzen werde.

Das BVerfG hatte das in 2015 vom Bundestag beschlossene Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe durch sein Urteil vom Februar 2020 verworfen. Es entschied, dass es ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben gebe. Dieses schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen.

Im Zuge der Neuregelung äußerte sich auch erneut die Gesundheitspolitikerin und FDP-Abgeordnete Kathrin Helling-Plahr. Sie stehe an der Seite der Betroffenen, die sich einen selbstbestimmten Tod wünschen. „Sterbehilfe kann ein Akt der Nächstenliebe sein“, behauptete sie. Zuvor hatte sie bereits kommentiert, dass der Gesetzgeber sich nicht mit vielleicht bestehenden Moralvorstellungen über die Selbstbestimmung des Menschen hinwegsetzen dürfe.

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