Die Österreichische Bischofskonferenz hat den Gesetzesentwurf zur Sterbeverfügung in einer am Mitte November veröffentlichten Stellungnahme kritisiert. Der Vorschlag missachte zentrale Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), die der Neuregelung der Suizidbeihilfe durch den Gesetzgeber enge Grenzen vorgeschrieben haben.
Der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, Peter Schipka, bemerkt in der Stellungnahme, dass die Vorgaben des VfGH in drei Punkten missachtet werden. Der VfGH hatte entschieden, dass die Straflosigkeit der Assistenz zum Suizid nur eine Ausnahme von der generellen Strafbarkeit sein dürfe, der Entschluss zum Suizid freiwillig und unbeeinflusst getroffen werden und dauerhaft sein müsse.
Der Gesetzesentwurf verkehrt die Vorgaben des VfGH hingegen ins Gegenteil, indem er lediglich vier konkrete Fälle bei der Sterbeverfügung unter Strafe stellt und somit alle weiteren Fälle für straffrei erklärt:
„Damit wäre es beispielsweise für den Beihelfer strafrechtlich zulässig, ‚der suizidwilligen Person sofort nach der zweiten ärztlichen Aufklärung eine Schusswaffe auszuhändigen, damit sie sich damit an Ort und Stelle das Leben nimmt‘. Damit wären aber weder die Dauerhaftigkeit des Suizidwunsches noch der freie Willen gesichert. Bloß für eine einzige, vom Gesetzgeber vorgezeichnete Suizidvariante, nämlich für den Suizid durch ein tödliches Gift aus der Apotheke, wären hingegen die zwölf Wochen Bedenkzeit und die Errichtung einer Sterbeverfügung erforderlich, kritisiert die Bischofskonferenz.“
Die österreichischen Bischöfe weisen daher die Suizidbeihilfe weiter generell ab und begrüßen den in Österreich dringend nötigen Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung.
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